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131.1 GG CH-SO

§ 207 Gemeindegesetz (GG) - II. Aufsicht und Beratung 1. Regierungsrat

Staatsaufsicht
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§ 207 GG · II. Aufsicht und Beratung 1. Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt das Gemeindewesen und stellt den Vollzug des Gemeindegesetzes sicher.

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