Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 206 Gemeindegesetz (GG) - I. Aufsichtsorgane

Staatsaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 206 GG · I. Aufsichtsorgane

1. Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.

2. Aufsichtsorgane sind

a) der Regierungsrat;

b) der Kantonsrat;

c) weitere in der Gesetzgebung vorgesehene Organe.

← § 205 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 207 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →