131.1
GG
CH-SO
§ 204 Gemeindegesetz (GG) - III. Entscheid
Rechtsschutz - Beschwerdeverfahren
§ 204 GG · III. Entscheid
1. Ist die Beschwerde begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zurück oder entscheidet selbst.
2. Wurden nur Vorschriften formeller Art verletzt, wird der angefochtene Beschluss nur aufgehoben, wenn
a) die verletzten Vorschriften eingehalten werden müssen, damit gesetzlich gültig beschlossen werden kann;
b) mit der Verletzung der Vorschriften die Beschlussfassung wesentlich beeinflusst wurde oder im betreffenden Fall wesentlich hätte beeinflusst werden können.