131.1
GG
CH-SO
§ 202 Gemeindegesetz (GG) - I. Beschwerdefrist
Rechtsschutz - Beschwerdeverfahren
§ 202 GG · I. Beschwerdefrist
1. Beschwerden sind innert 10 Tagen, seit die anzufechtende Verfügung oder der anzufechtende Beschluss öffentlich bekanntgemacht oder schriftlich mitgeteilt wurde, einzureichen.
2. Will ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte, der Gemeinderat oder der Vorstand des Zweckverbandes gegen einen Beschluss der Gesamtheit der Stimmberechtigten Beschwerde erheben, beginnt die Beschwerdefrist an dem der Gemeindeversammlung, Zweckverbandsversammlung oder Urnenabstimmung folgenden Tag.
3. Absatz 2 ist sinngemäss anzuwenden, wenn ein Behördemitglied gegen den Beschluss der eigenen Behörde Beschwerde erhebt.