131.1
GG
CH-SO
§ 201 Gemeindegesetz (GG) - V. Beschwerden gegen interkommunale Organisationen
Rechtsschutz - Beschwerden an das Departement
§ 201 GG · V. Beschwerden gegen interkommunale Organisationen
1. Die Beschlüsse der Zweckverbände und der übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sind nach den Vorschriften dieses Abschnittes anfechtbar und überprüfbar.