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131.1 GG CH-SO

§ 201 Gemeindegesetz (GG) - V. Beschwerden gegen interkommunale Organisationen

Rechtsschutz - Beschwerden an das Departement
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§ 201 GG · V. Beschwerden gegen interkommunale Organisationen

1. Die Beschlüsse der Zweckverbände und der übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sind nach den Vorschriften dieses Abschnittes anfechtbar und überprüfbar.

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