131.1
GG
CH-SO
§ 200 Gemeindegesetz (GG) - IV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsschutz - Beschwerden an das Departement
§ 200 GG · IV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. ...
2. Gegen den Beschwerdeentscheid des Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen Beschwerdeentscheid des Departements besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
4. Bei Beschwerdeentscheiden des Departements über Beschlüsse, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (§ 199 Abs. 1 Bst. c), steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.