131.1
GG
CH-SO
§ 20 Gemeindegesetz (GG) - B. Anordnung der Einberufung
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 20 GG · B. Anordnung der Einberufung
1. Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin einberufen, wenn es
a) der Gemeinderat beschliesst;
b) die Stimmberechtigten nach § 49 begehren;
c) der Regierungsrat anordnet.