Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 20 Gemeindegesetz (GG) - B. Anordnung der Einberufung

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 20 GG · B. Anordnung der Einberufung

1. Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin einberufen, wenn es

a) der Gemeinderat beschliesst;

b) die Stimmberechtigten nach § 49 begehren;

c) der Regierungsrat anordnet.

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