131.1
GG
CH-SO
§ 2 Gemeindegesetz (GG) - II. Organisation
Einleitung
§ 2 GG · II. Organisation
1. Jede Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung.
2. Die Gemeinde kann die ordentliche oder die ausserordentliche Gemeindeorganisation wählen.
3. Jede Gemeinde kann auf Beginn einer Amtsperiode die ausserordentliche Gemeindeorganisation einführen oder wieder zur ordentlichen Gemeindeorganisation zurückkehren, indem sie die Gemeindeordnung ändert.