131.1
GG
CH-SO
§ 199ter Gemeindegesetz (GG) - III. Beschwerderecht
Rechtsschutz - Beschwerden an das Departement
§ 199ter GG · III. Beschwerderecht
1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2. Bei Beschlüssen, die von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefasst wurden (§ 199 Abs. 1 Bst. a) oder welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (§ 199 Abs. 1 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.