Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 199bis Gemeindegesetz (GG) - II. Ausnahmen

Rechtsschutz - Beschwerden an das Departement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 199bis GG · II. Ausnahmen

1. Die Beschwerde ist unzulässig

a) gegen kommunale Erlasse;

b) gegen kommunale Volkswahlen oder -abstimmungen an der Urne, soweit die Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten geltend gemacht wird;

c) bei rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur.

2. Der Rechtsschutz der Lehrkräfte an den Volksschulen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

← § 199 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 199ter GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →