131.1
GG
CH-SO
§ 199bis Gemeindegesetz (GG) - II. Ausnahmen
Rechtsschutz - Beschwerden an das Departement
§ 199bis GG · II. Ausnahmen
1. Die Beschwerde ist unzulässig
a) gegen kommunale Erlasse;
b) gegen kommunale Volkswahlen oder -abstimmungen an der Urne, soweit die Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten geltend gemacht wird;
c) bei rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur.
2. Der Rechtsschutz der Lehrkräfte an den Volksschulen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.