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131.1 GG CH-SO

§ 199 Gemeindegesetz (GG) - I. Grundsatz

Rechtsschutz - Beschwerden an das Departement
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§ 199 GG · I. Grundsatz

1. Das Departement beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse, welche

a)* von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefasst wurden;

b)* letztinstanzlich von Gemeindebehörden gefasst wurden;

c)* die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können.

2. ...

3. Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.

4. Der Gemeinderat kann Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten anfechten. In diesem Falle vertritt ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte die Gemeinde.

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