131.1
GG
CH-SO
§ 198 Gemeindegesetz (GG) - II. Beschwerderecht
Rechtsschutz - Gemeindeinterner Rechtsschutz
§ 198 GG · II. Beschwerderecht
1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Verfügung oder einen Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren oder dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2. Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.