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131.1 GG CH-SO

§ 197 Gemeindegesetz (GG) - I. Beschwerdeorgan

Rechtsschutz - Gemeindeinterner Rechtsschutz
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§ 197 GG · I. Beschwerdeorgan

1. Gegen Verfügungen und Beschlüsse von Angestellten, Beamten oder Beamtinnen, Kommissionen, gemeindeeigenen Unternehmungen oder Anstalten kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

2. In der Gemeindeordnung kann anstelle des Gemeinderates die Gemeinderatskommission oder eine besondere Kommission als letzte Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt werden.

3. Wo es das übergeordnete Recht nicht verlangt, kann in der Gemeindeordnung oder in einem anderen rechtsetzenden Reglement auf ein gemeindeinternes Verfahren ganz verzichtet werden.

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