131.1
GG
CH-SO
§ 196 Gemeindegesetz (GG) - II. Aufhebung der Vereinigung
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
§ 196 GG · II. Aufhebung der Vereinigung
1. Nach einer Sperrfrist von 12 Jahren können sich die beiden Gemeinden wieder trennen, wenn es die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde in getrennten Urnenabstimmungen beschliessen.
2. Das Trennungsverfahren ist vom Regierungsrat anzuordnen, wenn die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde es in einer Urnenabstimmung verlangen und dafür wichtige Gründe vorliegen.