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131.1 GG CH-SO

§ 195 Gemeindegesetz (GG) - 3. Mitwirkung des Regierungsrates

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
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§ 195 GG · 3. Mitwirkung des Regierungsrates

1. Können sich die beiden Gemeinden über die Ausführungsbestimmungen nicht einigen, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.

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