131.1
GG
CH-SO
§ 195 Gemeindegesetz (GG) - 3. Mitwirkung des Regierungsrates
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
§ 195 GG · 3. Mitwirkung des Regierungsrates
1. Können sich die beiden Gemeinden über die Ausführungsbestimmungen nicht einigen, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.