131.1
GG
CH-SO
§ 194 Gemeindegesetz (GG) - 2. Wirkung
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
§ 194 GG · 2. Wirkung
1. Sind die Gemeinden vereinigt, übernimmt die Einheitsgemeinde sämtliche Rechte und Pflichten der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde.
2. Die Aktiven und Passiven der Gemeinden gehen in das Eigentum der Einheitsgemeinde über.