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131.1 GG CH-SO

§ 193 Gemeindegesetz (GG) - I. Vereinigung 1. Verfahren

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
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§ 193 GG · I. Vereinigung 1. Verfahren

1. Eine Bürgergemeinde und eine Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes können sich zur Einheitsgemeinde vereinigen, wenn in beiden Gemeinden die Mehrheit der Stimmenden an der Urne zustimmt.

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