131.1
GG
CH-SO
§ 193 Gemeindegesetz (GG) - I. Vereinigung 1. Verfahren
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
§ 193 GG · I. Vereinigung 1. Verfahren
1. Eine Bürgergemeinde und eine Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes können sich zur Einheitsgemeinde vereinigen, wenn in beiden Gemeinden die Mehrheit der Stimmenden an der Urne zustimmt.