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131.1 GG CH-SO

§ 192 Gemeindegesetz (GG) - 2. Kirchgemeinde

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Gleichartige Gemeinden
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§ 192 GG · 2. Kirchgemeinde

1. Besteht auf einem bestimmten Teil des Kantonsgebietes keine Kirchgemeinde, kann die Mehrheit der in diesem Gebiet wohnenden stimmberechtigten Konfessionsangehörigen beschliessen, eine neue Kirchgemeinde zu bilden.

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