131.1
GG
CH-SO
§ 192 Gemeindegesetz (GG) - 2. Kirchgemeinde
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Gleichartige Gemeinden
§ 192 GG · 2. Kirchgemeinde
1. Besteht auf einem bestimmten Teil des Kantonsgebietes keine Kirchgemeinde, kann die Mehrheit der in diesem Gebiet wohnenden stimmberechtigten Konfessionsangehörigen beschliessen, eine neue Kirchgemeinde zu bilden.