131.1
GG
CH-SO
§ 191 Gemeindegesetz (GG) - II. Abtrennung von Gemeindegebiet und Bildung neuer Gemeinden 1. Allgemeines
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Gleichartige Gemeinden
§ 191 GG · II. Abtrennung von Gemeindegebiet und Bildung neuer Gemeinden 1. Allgemeines
1. Die Mehrheit der auf einem Teilgebiet einer Gemeinde wohnenden Stimmberechtigten kann unterschriftlich verlangen, dass ihr Gebiet von der Gemeinde abgetrennt werden soll.
2. In einer Vorabstimmung haben die Stimmberechtigten des abzutrennenden Gebietes zu beschliessen, ob sie eine neue Gemeinde bilden oder sich einer Nachbargemeinde anschliessen wollen. Die Nachbargemeinde hat in einer besonderen Abstimmung darüber zu befinden, ob sie das abzutrennende Gebiet aufnehmen will.
3. Die Abtrennung kommt zustande, wenn die Mehrheit der auf dem abzutrennenden Gebiet einer Gemeinde wohnenden Stimmenden und die Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde in einer weiteren Abstimmung zustimmen.