§ 190bis Gemeindegesetz (GG) - Ibis Staatsbeitrag
§ 190bis GG · Ibis Staatsbeitrag
1. An Gemeindezusammenschlüsse unter Einwohnergemeinden entrichtet der Kanton pro beteiligte Einwohnergemeinde folgende Beiträge
a)* für die ersten 10'000 Einwohner und Einwohnerinnen 100 Franken pro Kopf;
b)* für weitere Einwohner und Einwohnerinnen 50 Franken pro Kopf;
c)* mindestens jedoch 100'000 Franken.
2. Wird ein gleiches Gemeindegebiet innerhalb von 5 Jahren ein weiteres Mal fusioniert, so kann für dieses der in Absatz 1 genannte Beitrag gekürzt werden.
3. Strukturell schwache Einwohnergemeinden, im Sinne der Gesetzgebung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden[7], erhalten bei Gemeindezusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden einen zusätzlichen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag setzt sich aus zusätzlichen 100 Franken pro Einwohner multipliziert mit dem Betrag des negativen Strukturstärkeindexes zusammen.