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131.1 GG CH-SO

§ 190 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammenschluss

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Gleichartige Gemeinden
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§ 190 GG · I. Zusammenschluss

1. Die Mehrheit der Stimmenden in jeder beteiligten Gemeinde kann beschliessen, dass sich ihre Gemeinden zu einer einzigen Gemeinde zusammenschliessen.

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