131.1
GG
CH-SO
§ 19 Gemeindegesetz (GG) - II. Einberufung der Organe 1. Gemeindeversammlung A. Einberufungsgründe
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 19 GG · II. Einberufung der Organe 1. Gemeindeversammlung A. Einberufungsgründe
1. Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr
a)* um das Budget für das folgende Jahr zu beschliessen;
b)* um die Jahresrechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen.