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131.1 GG CH-SO

§ 19 Gemeindegesetz (GG) - II. Einberufung der Organe 1. Gemeindeversammlung A. Einberufungsgründe

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 19 GG · II. Einberufung der Organe 1. Gemeindeversammlung A. Einberufungsgründe

1. Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr

a)* um das Budget für das folgende Jahr zu beschliessen;

b)* um die Jahresrechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen.

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