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131.1 GG CH-SO

§ 189 Gemeindegesetz (GG) - II. Ausserordentliche Gemeindeorganisation

Zusammenarbeit der Gemeinden - Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden durch Bürger- und Kirchgemeinden
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§ 189 GG · II. Ausserordentliche Gemeindeorganisation

1. In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation entscheidet anstelle der Gemeindeversammlung das Gemeindeparlament.

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