131.1
GG
CH-SO
§ 188 Gemeindegesetz (GG) - 3. Beginn und Dauer der Regelung
Zusammenarbeit der Gemeinden - Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden durch Bürger- und Kirchgemeinden
§ 188 GG · 3. Beginn und Dauer der Regelung
1. Die Anerkennung gilt, wenn die Einwohnergemeindeversammlung zustimmt.
2. Sie bleibt solange in Kraft, bis eine der Gemeindeversammlungen ihren Beschluss auf Ende einer Amtsperiode wieder aufhebt.