131.1
GG
CH-SO
§ 187 Gemeindegesetz (GG) - 2. Kirchgemeinden
Zusammenarbeit der Gemeinden - Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden durch Bürger- und Kirchgemeinden
§ 187 GG · 2. Kirchgemeinden
1. Die Kirchgemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode die Wahlbüros der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als ihre eigenen anerkennen.