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131.1 GG CH-SO

§ 187 Gemeindegesetz (GG) - 2. Kirchgemeinden

Zusammenarbeit der Gemeinden - Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden durch Bürger- und Kirchgemeinden
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§ 187 GG · 2. Kirchgemeinden

1. Die Kirchgemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode die Wahlbüros der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als ihre eigenen anerkennen.

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