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131.1 GG CH-SO

§ 186 Gemeindegesetz (GG) - I. Ordentliche Gemeindeorganisation 1. Bürgergemeinden

Zusammenarbeit der Gemeinden - Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden durch Bürger- und Kirchgemeinden
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§ 186 GG · I. Ordentliche Gemeindeorganisation 1. Bürgergemeinden

1. Die Bürgergemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode alle oder einzelne Behörden der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als Behörden der Bürgergemeinde anerkennen.

2. Sie kann allen oder einzelnen Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Einwohnergemeinde die ihren Funktionen entsprechenden Aufgaben der Bürgergemeinde übertragen.

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