Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 185 Gemeindegesetz (GG) - XII. Übrige Gesetzesbestimmungen

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 185 GG · XII. Übrige Gesetzesbestimmungen

1. Im übrigen ist der Zweckverband sinngemäss nach den Vorschriften über die ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeorganisation auszugestalten und zu führen.

2. Die Bestimmungen über die politischen Rechte der Stimmberechtigten, die Gemeindeorganisation, die Dienstverhältnisse, die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt, das Gemeindearchiv, den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht sind auf den Zweckverband sinngemäss anwendbar.

← § 184 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 186 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →