131.1
GG
CH-SO
§ 185 Gemeindegesetz (GG) - XII. Übrige Gesetzesbestimmungen
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 185 GG · XII. Übrige Gesetzesbestimmungen
1. Im übrigen ist der Zweckverband sinngemäss nach den Vorschriften über die ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeorganisation auszugestalten und zu führen.
2. Die Bestimmungen über die politischen Rechte der Stimmberechtigten, die Gemeindeorganisation, die Dienstverhältnisse, die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt, das Gemeindearchiv, den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht sind auf den Zweckverband sinngemäss anwendbar.