Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 184 Gemeindegesetz (GG) - XI. Verbandsinternes Beschwerdewesen

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 184 GG · XI. Verbandsinternes Beschwerdewesen

1. Verfügungen, Entscheide und Beschwerdeentscheide der Kommissionen, Beamten und Beamtinnen können beim Vorstand angefochten werden.

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