131.1
GG
CH-SO
§ 183 Gemeindegesetz (GG) - X. Auflösung des Verbandes
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 183 GG · X. Auflösung des Verbandes
1. Der Zweckverband kann aufgelöst werden, wenn es
a) alle Verbandsgemeinden einzeln beschliessen;
b) die Mehrheit der Verbandsgemeinden einzeln beschliesst und der Regierungsrat bewilligt, sofern die Verbandsaufgaben bedeutungslos geworden sind oder ebenso gut und wirtschaftlich ohne Zweckverband erfüllt werden können.
2. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung mindestens im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt zur Anmeldung allfälliger Ansprüche aufzufordern.