131.1
GG
CH-SO
§ 182 Gemeindegesetz (GG) - IX. Haftung für die Schulden des Verbandes
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 182 GG · IX. Haftung für die Schulden des Verbandes
1. Für die Schulden haftet das Verbandsvermögen.
2. In den Statuten kann eine Nachschusspflicht der Verbandsgemeinden vorgesehen werden.