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131.1 GG CH-SO

§ 182 Gemeindegesetz (GG) - IX. Haftung für die Schulden des Verbandes

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 182 GG · IX. Haftung für die Schulden des Verbandes

1. Für die Schulden haftet das Verbandsvermögen.

2. In den Statuten kann eine Nachschusspflicht der Verbandsgemeinden vorgesehen werden.

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