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131.1 GG CH-SO

§ 180 Gemeindegesetz (GG) - VII. Finanzhaushalt

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 180 GG · VII. Finanzhaushalt

1. Soweit in den Statuten vorgesehen, kann der Zweckverband in rechtsetzenden Reglementen festlegen, dass er

a) von den Benützern oder Benützerinnen seiner Einrichtungen Beiträge und Gebühren erhebt;

b) von den Verbandsgemeinden Beiträge einzieht.

2. Das Budget des Zweckverbandes ist den Verbandsgemeinden bis zum 31. Oktober einzureichen.

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