131.1
GG
CH-SO
§ 180 Gemeindegesetz (GG) - VII. Finanzhaushalt
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 180 GG · VII. Finanzhaushalt
1. Soweit in den Statuten vorgesehen, kann der Zweckverband in rechtsetzenden Reglementen festlegen, dass er
a) von den Benützern oder Benützerinnen seiner Einrichtungen Beiträge und Gebühren erhebt;
b) von den Verbandsgemeinden Beiträge einzieht.
2. Das Budget des Zweckverbandes ist den Verbandsgemeinden bis zum 31. Oktober einzureichen.