Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 18 Gemeindegesetz (GG) - 3. Geschäftsverkehr

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 18 GG · 3. Geschäftsverkehr

1. In der Gemeindeordnung ist der Geschäftsverkehr zwischen den einzelnen Gemeindebehörden zu regeln.

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