131.1
GG
CH-SO
§ 18 Gemeindegesetz (GG) - 3. Geschäftsverkehr
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 18 GG · 3. Geschäftsverkehr
1. In der Gemeindeordnung ist der Geschäftsverkehr zwischen den einzelnen Gemeindebehörden zu regeln.