Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 179 Gemeindegesetz (GG) - 6. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 179 GG · 6. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte

1. Auf die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Zweckverbände sind die Bestimmungen des fünften Titels sinngemäss anzuwenden.

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