131.1
GG
CH-SO
§ 179 Gemeindegesetz (GG) - 6. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 179 GG · 6. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte
1. Auf die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Zweckverbände sind die Bestimmungen des fünften Titels sinngemäss anzuwenden.