131.1
GG
CH-SO
§ 178 Gemeindegesetz (GG) - 5. Kommissionen
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 178 GG · 5. Kommissionen
1. In den Statuten oder in rechtsetzenden Zweckverbandsreglementen können ständige Kommissionen vorgesehen werden.
2. Die Organe können nichtständige Kommissionen einsetzen.