Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 178 Gemeindegesetz (GG) - 5. Kommissionen

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 178 GG · 5. Kommissionen

1. In den Statuten oder in rechtsetzenden Zweckverbandsreglementen können ständige Kommissionen vorgesehen werden.

2. Die Organe können nichtständige Kommissionen einsetzen.

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