Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 177 Gemeindegesetz (GG) - 4. Rechnungsprüfung

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 177 GG · 4. Rechnungsprüfung

1. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder der Kontrollstelle dürfen keine andere Funktion im Zweckverband ausüben.

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