131.1
GG
CH-SO
§ 177 Gemeindegesetz (GG) - 4. Rechnungsprüfung
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 177 GG · 4. Rechnungsprüfung
1. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder der Kontrollstelle dürfen keine andere Funktion im Zweckverband ausüben.