131.1
GG
CH-SO
§ 176 Gemeindegesetz (GG) - 3. Vorstand
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 176 GG · 3. Vorstand
1. Der Vorstand hat sinngemäss die Stellung und die Befugnisse des Gemeinderates bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Seine Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören.