Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 176 Gemeindegesetz (GG) - 3. Vorstand

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 176 GG · 3. Vorstand

1. Der Vorstand hat sinngemäss die Stellung und die Befugnisse des Gemeinderates bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Seine Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören.

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