131.1
GG
CH-SO
§ 175 Gemeindegesetz (GG) - C. Delegiertenversammlung im besonderen
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 175 GG · C. Delegiertenversammlung im besonderen
1. Ist die Wahlart der Delegierten nicht in den Statuten vorgesehen, wird sie von den einzelnen Verbandsgemeinden in ihren Gemeindeordnungen bestimmt.
2. In den Statuten kann die Wahl von Ersatzdelegierten vorgesehen werden.
3. Die Delegierten haben Instruktionen der Verbandsgemeinden zu befolgen und ihnen Bericht zu erstatten.
4. In den Statuten kann vorgesehen werden, dass eine Delegierte oder ein Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.