Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 174 Gemeindegesetz (GG) - B. Zweckverbandsversammlung im besonderen

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 174 GG · B. Zweckverbandsversammlung im besonderen

1. Die Zweckverbandsversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Stimmberechtigten der Zweckverbandsgemeinden.

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