Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 173 Gemeindegesetz (GG) - b) Konstituierung

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 173 GG · b) Konstituierung

1. Die Zweckverbandsversammlung oder die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst.

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