131.1
GG
CH-SO
§ 172 Gemeindegesetz (GG) - 2. Zweckverbandsversammlung und Delegiertenversammlung A. Gemeinsame Bestimmungen a) Unübertragbare Befugnisse
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 172 GG · 2. Zweckverbandsversammlung und Delegiertenversammlung A. Gemeinsame Bestimmungen a) Unübertragbare Befugnisse
1. Der Zweckverbandsversammlung oder der Delegiertenversammlung stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu
a) sie beschliesst über die in der ordentlichen Gemeindeorganisation der Gemeindeversammlung oder in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation dem Gemeindeparlament vorbehaltenen Geschäfte;
b) sie wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission oder die Kontrollstelle und den Präsidenten oder die Präsidentin.