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131.1 GG CH-SO

§ 171 Gemeindegesetz (GG) - VI. Organisation 1. Organe des Zweckverbandes

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 171 GG · VI. Organisation 1. Organe des Zweckverbandes

1. Organe des Zweckverbandes sind

a) die Zweckverbandsversammlung;

b) die Behörden

1. die Delegiertenversammlung anstelle der Zweckverbandsversammlung;

2. der Vorstand;

3. die Rechnungsprüfungskommission oder Revisionsstelle;

4. die Kommissionen;

c) die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten.

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