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131.1 GG CH-SO

§ 170 Gemeindegesetz (GG) - V. Mitwirkungsrechte der Verbandsgemeinden

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 170 GG · V. Mitwirkungsrechte der Verbandsgemeinden

1. Die beteiligten Gemeinden beschliessen die Zweckverbandsstatuten.

2. Statutenänderungen, die den Aufgabenkreis des Verbandes betreffen, die Verbandsgemeinden finanziell erheblich mehr belasten, die Delegiertenzahlen verändern oder die Austrittsbedingungen erschweren, sind von allen Verbandsgemeinden zu beschliessen.

3. Im Zweckverband mit Delegiertenversammlung kann in den Statuten vorgesehen werden, dass

a) bestimmte Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung mit qualifiziertem Mehr zu beschliessen sind;

b) bestimmte Beschlüsse der Delegiertenversammlung von allen oder der Mehrheit der Verbandsgemeinden zu genehmigen sind, damit sie verbindlich werden;

c) bei Urnenabstimmungen zusätzlich zum einfachen Mehr der Stimmenden die Mehrheit der Verbandsgemeinden zustimmen muss.

4. Die Verbandsgemeinden sind über die Tätigkeit des Zweckverbandes zu informieren.

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