Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 17 Gemeindegesetz (GG) - 2. Behörden

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 17 GG · 2. Behörden

1. Behörden sind

a) der Gemeinderat;

b) das Gemeindeparlament;

c) die Kommissionen.

2. Die Mitgliederzahl der an der Urne gewählten Behörden darf während der Amtsperiode nicht verändert werden, ausser wenn vakante Stellen bestehen.

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