131.1
GG
CH-SO
§ 17 Gemeindegesetz (GG) - 2. Behörden
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 17 GG · 2. Behörden
1. Behörden sind
a) der Gemeinderat;
b) das Gemeindeparlament;
c) die Kommissionen.
2. Die Mitgliederzahl der an der Urne gewählten Behörden darf während der Amtsperiode nicht verändert werden, ausser wenn vakante Stellen bestehen.