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131.1 GG CH-SO

§ 169 Gemeindegesetz (GG) - IV. Politische Rechte der Stimmberechtigten

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 169 GG · IV. Politische Rechte der Stimmberechtigten

1. Den Stimmberechtigten stehen mit Ausnahme der obligatorischen Urnenwahlen und -abstimmungen die gleichen politischen Rechte zu wie in den Gemeinden

a) im Zweckverband mit Zweckverbandsversammlung wie in der ordentlichen Gemeindeorganisation;

b) im Zweckverband mit Delegiertenversammlung wie in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation.

2. In den Statuten kann zusätzlich vorgesehen werden, dass über bestimmte Beschlüsse und Wahlen an der Urne zu befinden ist.

3. Die Stimmberechtigten sind jährlich über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Zweckverbandes zu orientieren.

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