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131.1 GG CH-SO

§ 168 Gemeindegesetz (GG)

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 168 GG

1. Die Zweckverbandsstatuten haben

a) die angeschlossenen Gemeinden zu nennen;

b) Namen, Sitz, Zweck und Aufgaben des Verbandes zu bezeichnen;

c) die politischen Rechte der Stimmberechtigten auszugestalten;

d) die Organisation und Befugnisse der Verbandsorgane festzulegen;

e) die finanziellen Mittel auszuweisen und festzuhalten, wie die finanziellen Lasten auf die Verbandsgemeinden verteilt werden;

f) die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden sowie die Ein- und Austrittsbedingungen zu bestimmen;

g) die Liquidation zu regeln.

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