131.1
GG
CH-SO
§ 168 Gemeindegesetz (GG)
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 168 GG
1. Die Zweckverbandsstatuten haben
a) die angeschlossenen Gemeinden zu nennen;
b) Namen, Sitz, Zweck und Aufgaben des Verbandes zu bezeichnen;
c) die politischen Rechte der Stimmberechtigten auszugestalten;
d) die Organisation und Befugnisse der Verbandsorgane festzulegen;
e) die finanziellen Mittel auszuweisen und festzuhalten, wie die finanziellen Lasten auf die Verbandsgemeinden verteilt werden;
f) die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden sowie die Ein- und Austrittsbedingungen zu bestimmen;
g) die Liquidation zu regeln.