Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 166 Gemeindegesetz (GG) - I. Rechtsnatur und Entstehung

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
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§ 166 GG · I. Rechtsnatur und Entstehung

1. Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Sein Recht geht demjenigen der Verbandsgemeinden vor.

3. Der Zweckverband erhält Rechtspersönlichkeit, wenn die von den beteiligten Gemeinden angenommenen Verbandsstatuten vom Regierungsrat genehmigt sind.

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