131.1
GG
CH-SO
§ 166 Gemeindegesetz (GG) - I. Rechtsnatur und Entstehung
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverband
§ 166 GG · I. Rechtsnatur und Entstehung
1. Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Sein Recht geht demjenigen der Verbandsgemeinden vor.
3. Der Zweckverband erhält Rechtspersönlichkeit, wenn die von den beteiligten Gemeinden angenommenen Verbandsstatuten vom Regierungsrat genehmigt sind.