131.1
GG
CH-SO
§ 165 Gemeindegesetz (GG) - II. Zusammenarbeit kantonaler und ausserkantonaler Gemeinden
Zusammenarbeit der Gemeinden - Allgemeines
§ 165 GG · II. Zusammenarbeit kantonaler und ausserkantonaler Gemeinden
1. Gemeinden können Aufgaben gemeinsam mit ausserkantonalen Gemeinden erfüllen.
2. Die Zusammenarbeit ist vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit zu prüfen und zu genehmigen.
3. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Gemeinden abschliessen.