131.1
GG
CH-SO
§ 164 Gemeindegesetz (GG) - I. Formen der Zusammenarbeit
Zusammenarbeit der Gemeinden - Allgemeines
§ 164 GG · I. Formen der Zusammenarbeit
1. Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie
a)* Zweckverbände, gemeinsame Unternehmen oder Anstalten errichten;
b) öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, um
1. gemeinsame Institutionen und Organe einzurichten;
2. bestimmte Aufgaben einer Gemeinde an eine andere zu übertragen, sofern es mit dem Wesen der beteiligten Gemeinden vereinbar oder im Gesetz vorgesehen ist;
c) sich gemeinsam an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen und Körperschaften beteiligen.
2. Beteiligen sich nur solothurnische Gemeinden und andere solothurnische öffentlich-rechtliche Körperschaften an Unternehmen, sind diese in der Regel öffentlich-rechtlich zu organisieren.