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131.1 GG CH-SO

§ 164 Gemeindegesetz (GG) - I. Formen der Zusammenarbeit

Zusammenarbeit der Gemeinden - Allgemeines
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§ 164 GG · I. Formen der Zusammenarbeit

1. Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie

a)* Zweckverbände, gemeinsame Unternehmen oder Anstalten errichten;

b) öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, um

1. gemeinsame Institutionen und Organe einzurichten;

2. bestimmte Aufgaben einer Gemeinde an eine andere zu übertragen, sofern es mit dem Wesen der beteiligten Gemeinden vereinbar oder im Gesetz vorgesehen ist;

c) sich gemeinsam an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen und Körperschaften beteiligen.

2. Beteiligen sich nur solothurnische Gemeinden und andere solothurnische öffentlich-rechtliche Körperschaften an Unternehmen, sind diese in der Regel öffentlich-rechtlich zu organisieren.

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