§ 163 Gemeindegesetz (GG) - VI. Leistungsvereinbarungen und Controlling
§ 163 GG · VI. Leistungsvereinbarungen und Controlling
1. Die Gemeinden können in rechtsetzenden Gemeindereglementen diejenigen Bereiche bezeichnen, in denen der Gemeinderat Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen oder eine kantonale Dienststelle ermächtigen kann, eine bestimmte Leistung zu erbringen.
2. In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass
a) Wirkungs- oder Leistungsziele und Resultate mess- und überprüfbar sind und evaluiert werden;
b) die geforderte Qualität erreicht wird;
c) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;
d) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
3. Der Gemeinderat überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden.
4. Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzupassen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen.