131.1
GG
CH-SO
§ 162 Gemeindegesetz (GG) - V. Verantwortung und Aufsicht
Unternehmen - ...
§ 162 GG · V. Verantwortung und Aufsicht
1. Die Gemeinden gewährleisten in jedem Fall, dass ihre öffentlichen Aufgaben erfüllt werden.
2. Der Gemeinderat oder eine ständige Kommission beaufsichtigen die Unternehmen.
3. Bei einer Ausgliederung beschliesst die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament die Jahresrechnung und einen Jahresbericht.
4. Bei einer Auslagerung sind der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament die Jahresrechnung und ein Jahresbericht zur Kenntnis zu bringen.